FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.02.2011
7 K 7150/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 4; UStG § 15a Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1274

Vorsteuerabzug für ein gemischtgenutztes Gebäude; Bindung an das gewählte Aufteilungsverfahren; nachträgliche Erkenntnis darüber, dass die Aufteilung auf falschen Flächenangaben basierte, eröffnet die Berichtigung nach § 15a UStG

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 7 K 7150/08

DRsp Nr. 2011/11264

Vorsteuerabzug für ein gemischtgenutztes Gebäude; Bindung an das gewählte Aufteilungsverfahren; nachträgliche Erkenntnis darüber, dass die Aufteilung auf falschen Flächenangaben basierte, eröffnet die Berichtigung nach § 15a UStG

1. Ein vom Unternehmer gewähltes Verfahren zur Aufteilung der auf ein teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig vermietetes Gebäude entfallenden Vorsteuern, bindet, wenn es dem Grunde nach sachgerecht ist, sowohl den Unternehmer als auch die Finanzbehörde, wenn hinsichtlich der Jahre des Leistungsbezugs formell bestandskräftige Steuerfestsetzungen vorliegen. 2. Die Bindung an das Aufteilungsverfahren bedeutet aber nicht zwangsläufig eine Bindung an das Aufteilungsergebnis; denn die Bindung an das Ergebnis des Aufteilungsverfahrens setzt voraus, dass dessen Anwendung auf zutreffenden Angaben beruht. Sie tritt daher nicht ein, wenn einer Aufteilung nach dem Flächenschlüssel unzutreffende Flächenanteilen zugrunde lagen. 3. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Finanzbehörde von falschen sachlichen Voraussetzungen (im Streitfall: falschen Flächenverhältnissen) ausging, so kann in bestandskräftig veranlagten Zeiträumen zu Unrecht gewährter Vorsteuerabzug im ersten noch offenen Veranlagungszeitraum nach § 15a UStG berichtigt werden.

Die Klage wird abgewiesen.