FG Hamburg - Urteil vom 05.12.2019
5 K 222/18
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 3 Abs. 9a; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a;

Vorsteuerabzug für eine betriebliche Weihnachtsfeier (Koch-Event)

FG Hamburg, Urteil vom 05.12.2019 - Aktenzeichen 5 K 222/18

DRsp Nr. 2022/7624

Vorsteuerabzug für eine betriebliche Weihnachtsfeier ("Koch-Event")

1. Angesichts der konkreten Art einer betrieblichen Weihnachtsfeier ("Koch-Event") kann der Vorsteuerabzug für die Kosten der Weihnachtsfeier wegen Überschreitung der Wertgrenze von 110 € zu versagen sein. Bei der Berechnung dieser Wertgrenze sind auch nach der bisherigen Rechtsprechung (wonach alle Leistungen einzubeziehen sind, die der Arbeitnehmer unmittelbar konsumiert) im konkreten Fall wegen der Besonderheit des "Koch-Events" auch die Raumkosten einzubeziehen. Ein solches "Koch-Event" stellt für die Arbeitnehmer einen einheitlichen konsumierbaren Wert dar, denn das "Koch-Event" bildet seinen Wert gerade aus dem Zusammenspiel einer besonderen Örtlichkeit und dem gemeinsamen Zubereiten von Speisen und Getränken. Daher kann hier keine Abspaltung der Raumkosten vorgenommen werden, weil dies in diesem Einzelfall eine rein künstliche Aufspaltung darstellen würde.