FG Köln - Urteil vom 30.01.2008
7 K 3232/05
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 901

Vorsteuerabzug für eine Betriebsleiterwohnung auf dem Betriebsgrundstück, die als Anbau an eine Buchbinderei gebaut wurde

FG Köln, Urteil vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 7 K 3232/05

DRsp Nr. 2008/6350

Vorsteuerabzug für eine Betriebsleiterwohnung auf dem Betriebsgrundstück, die als Anbau an eine Buchbinderei gebaut wurde

1. Wenn ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, hat der Unternehmer die Wahl, es in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder es nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. 2. Das Wahlrecht besteht jedoch nicht, wenn ein privat vom Betriebsinhaber genutztes Einfamilienhaus als Anbau zur Werkshalle durch eine gemeinsame Wand getrennt worden ist. Denn dann liegen zwei unterschiedliche Gebäude vor, die nicht als ein Investitionsgut zu betrachten sind.

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigungsfähigkeit derjenigen Vorsteuerbeträge streitig, die im Zusammenhang mit der Errichtung eins zu privaten Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses in Gestalt eines Anbaus auf dem Betriebsgrundstück des Klägers entstanden sind.

Der Kläger erzielt im Rahmen seines Buchbinderbetriebs umsatzsteuerpflichtige Umsätze.