FG Nürnberg - Urteil vom 29.09.2009
2 K 784/09
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 14a;
Fundstellen:
EFG 2010, 833

Vorsteuerabzug für eine Dachsanierung bei Errichtung einer Photovoltaikanlage

FG Nürnberg, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 784/09

DRsp Nr. 2010/4151

Vorsteuerabzug für eine Dachsanierung bei Errichtung einer Photovoltaikanlage

Als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer gilt bereits, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck tätigt. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage erfüllt die Voraussetzungen einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn er als Nutzung eines Gegenstandes der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dient.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14; UStG § 14a;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger der Vorsteuerabzug aus Rechnungen u.a. für das Umdecken eines Daches und einer Dacherweiterung im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage zusteht.

Der Kläger errichtete im Streitjahr in 1 auf dem Dach eines ehemalig landwirtschaftlich genutzten Stallgebäudes eine Photovoltaikanlage. Die Anlage bedeckt gänzlich die nach Südosten geneigte Dachfläche. Die Fertigstellung/Inbetriebnahme erfolgte am 03.07.2008. Bereits in den Vorjahren war der Kläger mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auf einem anderen Gebäude unternehmerisch tätig.

Im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das 3. Kalendervierteljahr 2008 machte er aus dieser Anschaffung Vorsteuern i.H.v. 14.395,78 EUR geltend, die sich wie folgt zusammensetzten:

Rechnung Fa. A