BFH - Beschluss vom 15.12.2021
XI R 30/19
Normen:
AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 782
DB 2022, 1429
DStR 2022, 1107
DStRE 2022, 764
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1458/18

Vorsteuerabzug für eine wirtschaftliche TätigkeitErhebung einer KurtaxeBehandlung einer Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige

BFH, Beschluss vom 15.12.2021 - Aktenzeichen XI R 30/19

DRsp Nr. 2022/7835

Vorsteuerabzug für eine wirtschaftliche Tätigkeit Erhebung einer Kurtaxe Behandlung einer Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Übt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (z.B. Kurpark, Kurhaus, Wege) eine "Kurtaxe" (in Höhe eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL aus, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher z.B. auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich sind? 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist unter den o.g. Umständen des Ausgangsverfahrens bei der Prüfung, ob die Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL führen würde, der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet?

Tenor

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: