FG Sachsen - Urteil vom 15.10.2008
8 K 2162/06
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 3; UStG 1999 § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 5; UStG 1999 § 6a; UStG 1999 § 1 Abs. 1 Nr. 1; AO § 162;
Fundstellen:
EFG 2010, 1079

Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG auch bei Rechtsmissbrauch; Keine Schätzungsbefugnis bei umfangreicher Sachverhaltsermittlung; Keine Unterstellung von Inlandsumsätzen wegen der Mitwirkung an Plan zur Umsatzsteuerhinterziehung

FG Sachsen, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 8 K 2162/06

DRsp Nr. 2010/1773

Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG auch bei Rechtsmissbrauch; Keine Schätzungsbefugnis bei umfangreicher Sachverhaltsermittlung; Keine Unterstellung von Inlandsumsätzen wegen der Mitwirkung an Plan zur Umsatzsteuerhinterziehung

1. Der Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 UStG kann nicht wegen Rechtsmissbrauch (hier: Einbeziehung des Unternehmens in einen Gesamtplan zur Mehrwertsteuerhinterziehung) versagt werden. 2. Hat das FA unter Ausnutzung strafprozessualer Befugnisse ermittelt, umfangreich Beweise in Form von Rechnungs- und Transportbelegen des Unternehmens und anderer Unternehmen sowie von Zeugenaussagen erhoben und in seinen abschließenden Ermittlungsberichten festgestellt, dass das Unternehmen im Inland keine Umsätze mit Mobilfunktelefonen getätigt hat, besteht keine Befugnis zur Schätzung der umsatzsteuerlichen Besteuerungsgrundlagen. 3. Das FA kann Inlandsumsätze für Mobilfunktelefone nicht deshalb unterstellen, weil das Unternehmen bei der Feststellung des Sachverhalts Mitwirkungspflichten verletzt hat und als Beweisverderber aufgetreten ist (hier: Verschleierung der Lieferwege von Mobilfunktelefonen durch Ausstellung unrichtiger Transportbelege).