FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.12.2024
12 K 2211/21
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14; BGB § 164 Abs. 1;

Vorsteuerabzug für Provisionszahlungen aus Gutschriften einer GmbH

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2024 - Aktenzeichen 12 K 2211/21

DRsp Nr. 2025/5739

Vorsteuerabzug für Provisionszahlungen aus Gutschriften einer GmbH

1. Auch ein "Strohmann" kann als Leistender angesehen werden, wenn er im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auftritt. 2. Es besteht ein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn im Rahmen einer Handelsvertreterbeziehung der beigeladene Unternehmer als leistender Unternehmer in den Gutschriften ausgewiesen war und den Gutschriften nicht widersprochen hatte.

Tenor

1. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2017 jeweils vom 18.11.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 11.08.2021 werden aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 14; BGB § 164 Abs. 1;

Tatbestand