BFH - Urteil vom 14.05.1998
V R 74/97
Normen:
UStG 1993 §§ 15, 18 ; AO 1977 §§ 155, 251 Abs. 2 ; KO §§ 6, 12, 61, 138 f.;
Fundstellen:
BB 1998, 1833
BFH/NV 1998, 1443
BFHE 185, 552
BStBl II 1998, 634
DB 1998, 1999
DStZ 1998, 876
DZWIR 1999, 158
KTS 1999, 213
ZIP 1998, 2012
ZInsO 1998, 284
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

Vorsteuerabzug für Sequesterleistung

BFH, Urteil vom 14.05.1998 - Aktenzeichen V R 74/97

DRsp Nr. 1998/17007

Vorsteuerabzug für Sequesterleistung

»In einem an den Konkursverwalter gerichteten Umsatzsteuerbescheid kann die Vorsteuer nicht bereits deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie auf Leistungen vor Eröffnung des Konkursverfahrens (hier: des Sequesters) beruht.«

Normenkette:

UStG 1993 §§ 15, 18 ; AO 1977 §§ 155, 251 Abs. 2 ; KO §§ 6, 12, 61, 138 f.;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Konkursverwalter über das Vermögen der I. GmbH (GmbH), die im Leasinggeschäft mit Computern tätig war. Die GmbH beantragte im März 1986 die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen. Am 14. März 1986 wurde der Kläger zum Sequester bestellt; am 20. Mai 1986 wurde das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter ernannt. Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Eine besondere Sequestergebühr erhielt der Kläger nicht, vielmehr wurde die Sequestertätigkeit dadurch abgegolten, daß das Konkursgericht entsprechend dem Antrag des Klägers eine erhöhte Konkursverwaltervergütung von 1 502 619,06 DM zuzüglich Auslagen festsetzte (Beschluß vom 29. März 1993).

Der Kläger, der bereits in den Jahren 1986 bis 1988 drei Abschlagszahlungen erhalten hatte, stellte der Gemeinschuldnerin am 29. April 1993 eine restliche Vergütung von 1 141 898,57 DM zuzüglich 171 284,78 DM Umsatzsteuer in Rechnung.