BFH - Urteil vom 30.06.2005
V R 29/00
Normen:
EWGR 388/77 Art. 17 Abs. 2 Art. 27 ; UStG (1999) § 15 Abs. 1b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 137
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 570/99

Vorsteuerabzug; gemischte Pkw-Nutzung

BFH, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen V R 29/00

DRsp Nr. 2005/19084

Vorsteuerabzug; gemischte Pkw-Nutzung

1. Ein Unternehmer, der einen Pkw zur gemischten Nutzung erwirbt und diesen seinem Unternehmen zuordnet, kann für 1999 den vollen Vorsteuerabzug geltend machen.2. Der Stpfl. kann sich im Besteuerungszeitraum 1999 gegenüber den Vorschriften des § 15 Abs. 1b i.V.m. § 27 Abs. 3 UStG 1999 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 unmittelbar auf Art. 17 Abs. 2 der R 77/388 EWG berufen.

Normenkette:

EWGR 388/77 Art. 17 Abs. 2 Art. 27 ; UStG (1999) § 15 Abs. 1b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr 1999 ein Restaurant. Mit Rechnung vom 17. Juni 1999 erwarb er einen PKW zum Preis von 71 724,14 DM zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer (11 475,86 DM). Er ordnete den PKW seinem Unternehmen zu und nutzte ihn zu 75 v.H. für unternehmerische und zu 25 v.H. für unternehmensfremde Zwecke. In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juni 1999 machte er die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juni 1999 unter Hinweis auf § 15 Abs. 1b des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) --im Folgenden UStG 1999-- lediglich 50 v.H. des Vorsteuerbetrages.