BFH - Urteil vom 22.11.2018
V R 44/17
Normen:
UStG § 3 Abs. 1b und Abs. 9a, § 14c Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 203;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 300
HFR 2019, 408
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 826/15

Vorsteuerabzug hinsichtlich an eine GmbH fakturierter Leistungen, die ohne weitere buchhalterische Korrektur vom Geschäftsführer der GmbH und Ehemann der alleinigen Gesellschafterin für sein Einzelunternehmen genutzt wurden

BFH, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen V R 44/17

DRsp Nr. 2019/2989

Vorsteuerabzug hinsichtlich an eine GmbH fakturierter Leistungen, die ohne weitere buchhalterische Korrektur vom Geschäftsführer der GmbH und Ehemann der alleinigen Gesellschafterin für sein Einzelunternehmen genutzt wurden

NV: Ein Leistungsbezug ausschließlich und unmittelbar für Zwecke einer Entnahme berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug. Die unentgeltliche Anschlussverwendung ist dann nicht nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG steuerbar.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. Juli 2016 5 K 826/15 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1b und Abs. 9a, § 14c Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; MwStSystRL Art. 203;

Gründe

I.

Alleinige Gesellschafterin der K–GmbH (GmbH) war im Streitjahr Frau L. Ihr Ehemann Herr SL war alleiniger Geschäftsführer der GmbH.