BFH - Beschluss vom 30.04.2014
XI R 33/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7313/10

Vorsteuerabzug hinsichtlich an einen Dritten ausgeführter Leistungen

BFH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen XI R 33/11

DRsp Nr. 2014/10030

Vorsteuerabzug hinsichtlich an einen Dritten ausgeführter Leistungen

NV: Trägt eine KG die Kosten der notariellen Beurkundung eines Kauf- und Übertragungsvertrages über ihre Kommanditanteile sowie die Kosten einer bei ihr durchgeführten sog. "due diligence"-Prüfung, ohne selbst Leistungsempfängerin der genannten Leistungen zu sein, steht ihr kein Vorsteuerabzug zu.

1. Die bloße Übernahme der Kosten einer Leistung an einen Dritten (hier: Notarkosten) führt nicht zum Recht des Zahlenden auf Vorsteuerabzug. 2. Leistungsempfänger von „Due-Diligence“-Leistungen ist stets der Käufer des geprüften Unternehmens und nicht der Verkäufer

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Einzige Komplementärin der Klägerin (ohne eigenen Kapitalanteil) ist die W-GmbH. Daneben waren an der Klägerin bis zum ... 2007 die E-GmbH zu 80 % (Kapitalanteil 200.000 €) und Herr B zu 20 % (Kapitalanteil 50.000 €) als Kommanditisten beteiligt.