I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, schloss mit der L-GmbH in Österreich am 5. April 1993 bzw. 15. Mai 1993 einen Generalübernehmervertrag zur Errichtung eines Autohauses. Am 15. Juni 1993 erteilte die L-GmbH Österreich der L-GmbH in Deutschland Vollmacht zur Abwicklung und Wahrnehmung aller Geschäfte für das Bauvorhaben der Klägerin. Geschäftsführer sowohl der L-GmbH Österreich als auch der L-GmbH Deutschland waren X und Y.
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