Die Bescheide über die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für März 2012 vom 02.01.2013 und für April und Juli 2012 vom 03.01.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2014 werden dahingehend geändert, dass weitere Vorsteuern i.H.v. 29.492,98 EUR bzw. 203.354,38 EUR bzw. 175.520,02 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 17 v.H. und der Beklagte 83 v.H.
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