FG Sachsen - Urteil vom 03.12.2014
8 K 644/14
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14; FGO § 68 S. 1;

Vorsteuerabzug im außerbörslichen Metallhandel keine Heilung einer unzulässigen Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid durch dessen Ersetzung durch den Jahresbescheid

FG Sachsen, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 8 K 644/14

DRsp Nr. 2015/6740

Vorsteuerabzug im außerbörslichen Metallhandel keine Heilung einer unzulässigen Klage gegen einen Vorauszahlungsbescheid durch dessen Ersetzung durch den Jahresbescheid

1. Allein aus dem Umstand, dass ihm Kupferkathoden des höchsten Reinheitsgrades außerbörslich zu einem unter dem Börsenwert liegenden Preis angeboten werden, muss ein Metallhändler nicht mit der Folge des Verlusts der Vorsteuerabzugsberechtigung erkennen, dass der fragliche Umsatz in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. 2. Eine unzulässige Klage gegen einen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid kann nach dessen Ersetzung durch den Umsatzsteuer-Jahresbescheid nicht nach § 68 S. 1 FGO durch Auswechslung des Verfahrensgegenstandes geheilt werden.

Die Bescheide über die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für März 2012 vom 02.01.2013 und für April und Juli 2012 vom 03.01.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.03.2014 werden dahingehend geändert, dass weitere Vorsteuern i.H.v. 29.492,98 EUR bzw. 203.354,38 EUR bzw. 175.520,02 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 17 v.H. und der Beklagte 83 v.H.