FG München - Beschluss vom 25.06.2008
14 V 1002/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 9a ; UStG § 4 Nr. 12a S. 1 ; UStG § 9 Abs. 1 ; UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt

FG München, Beschluss vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 14 V 1002/08

DRsp Nr. 2008/19021

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt

1. Wurde ein Grundstück ohne Ausweis von Umsatzsteuer veräußert, ist der Vorsteuerabzug aus später eingehenden Eingangsrechnungen gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, weil die bezogenen Leistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet worden sind, sofern überhaupt ein Zusammenhang zwischen den Leistungen und den Grundstücksübertragungen bestanden hat. 2. Der Veräußerer kann sich auch nicht darauf berufen, dass er noch bis zum Termin über die notarielle Beurkundung der Verträge über die Grundstücksübertragungen davon ausgehen konnte, dass er die bezogenen Eingangsleistungen ausschließlich für steuerpflichtige Veräußerungs- bzw. Vermietungsumsätze verwenden könne.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9a ; UStG § 4 Nr. 12a S. 1 ; UStG § 9 Abs. 1 ; UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren die Anerkennung von Vorsteuern im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die den Kauf und die Verwertung von Grundstücken sowie die Durchführung von Bauvorhaben auf eigene oder fremde Rechnung zum Unternehmensgegenstand hat.