FG München - Urteil vom 27.09.2000
3 K 4219/95
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG § 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 173

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem fehlgeschlagenen Grundstücksumsatz

FG München, Urteil vom 27.09.2000 - Aktenzeichen 3 K 4219/95

DRsp Nr. 2001/2048

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit einem fehlgeschlagenen Grundstücksumsatz

1. Ein Unternehmer, der beabscihtigt hat, Investitionsleistungen unter Verzicht auf die Steuerfreiheit von Grundstückslieferungen für einen steuerpflichtigen Grundstücksumsatz zu verwenden, hat Anspruch auf sofortigen Abzug der im Zusammenhang mit seinen Investitionsangaben angefallenen Vorsteuern auch dann, wenn der Grundstücksumsatz letztendlich nicht zustande kommt. 2. Ein Unternehmer, der sowohl Umsätze tätigt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch solche, die nicht dazu berechtigen, kann die Steuer, mit der die von ihm bezogenen Eingangsumsätze belastet sind, dennoch abziehen, sofern diese Leistungen mit den Ausgangsumsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, direkt und unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt ausnahmsweise auch dann, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem Ausgangsumsatz, der zum Vorsteuerabzug berechtigt, nicht hergestellt werden kann, weil der Unternehmer die Eingangsumsätze aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, nicht wie beabsichtigt im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 9 Buchst. a; UStG § 9 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.