FG München - Urteil vom 29.11.2000
3 K 3464/99
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a ; UStG § 9 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Abs. 17 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 10 Abs. 2 ; UStG § 15a ; UStG § 3 Abs. 1 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 9, ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, ; UStG § 15 a ; 6. MwSt-Richtlinie (77/388/EWG) Art. 17 ;

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Vermietungsleistungen; Rücklieferung oder Rückgängigmachung einer Lieferung

FG München, Urteil vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 3 K 3464/99

DRsp Nr. 2002/3365

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit fehlgeschlagenen Vermietungsleistungen; Rücklieferung oder Rückgängigmachung einer Lieferung

1. Ergibt sich die Steuerpflicht eines Verwendungsumsatzes (hier: Vermietung und Verpachtung eines Grundstückes) erst aufgrund eines Verzichts auf die Steuerbefreiung, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug aus Investitionskosten nicht deshalb, weil die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht zu besteuerten Umsätzen führt. 2. Wird für den Fall, daß der Leistungsempfänger nicht alle Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllen, kann ein Wiederkaufsrecht mit dem Leistungserbringer vereinbart, führt die Ausübung dieses Wiederkaufsrechts nicht zu einer entgeltlichen Rücklieferung durch den Empfänger der ursprünglichen Leistung sondern zu deren nicht steuerbaren Rückgängigmachung. 1. Hat ein Unternehmer ein Baugrundstück in der ernsthaften und nachgewiesenen Absicht erworben, dort ein Hotel- und Bürogebäude zu errichten und anschließend an andere Unternehmer unter Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr.12a UStG steuerpflichtig zu vermieten, steht ihm für die in Anspruch genommenen Planungsleistungen und sonstige Investitionskosten sofort bei Leistungsbezug und Vorliegen der Eingangsrechnungen der Vorsteuerabzug zu.