FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.03.2016
3 K 1301/11
Normen:
AO § 163; UStG § 14;

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit für die Lieferung von Edelmetall erteilten Gutschriften

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen 3 K 1301/11

DRsp Nr. 2016/15324

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit für die Lieferung von Edelmetall erteilten Gutschriften

Tenor

1.

Die Klage wegen der Festsetzung der Umsatzsteuer 2009 und 2010 wird abgewiesen.

2.

Soweit Klage wegen einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO zur Umsatzsteuer 2009 und 2010 erhoben war, wird das Verfahren eingestellt.

3.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 163; UStG § 14;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten (zuletzt noch) über den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Gutschriften, die die Klägerin für die Lieferung von Edelmetall erteilt hatte sowie über die Höhe der Umsätze im Streitjahr 2010.

Die Klägerin wurde im Jahr 1994 gegründet. Laut der Eintragung im Handelsregister B des Amtsgerichts S. (HRB ...) ist Gegenstand des Unternehmens: "Erwerb und Vertrieb, Verwaltung und Vermittlung sowie Betreuung und Beratung von Immobilien und Unternehmen jeder Art; Vermittlung von Bau- und Planungsleistungen sowie Finanzierungsleistungen; Übernahme von kaufmännischen und technischen Leistungen als Baubetreuer, Bauberater und Auftraggeber." In der gegenüber der Stadt B. abgegebenen Gewerbeanmeldung vom 5. Februar 2010 ist als Unternehmensgegenstand zudem der Handel mit Edelmetallen angegeben.

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