FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.02.2005
4 K 252/02
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit weitergereichten Sachprämien

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 4 K 252/02

DRsp Nr. 2005/11188

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit weitergereichten Sachprämien

Lobt ein Großhändler im Rahmen von Werbemaßnahmen und Verkaufsförderaktionen Sachprämien bei Erreichen bestimmter Vorgaben an Handelsvertreter aus, die von auf Provisionsbasis arbeitenden Bezirkshandlungen an die für sie tätigen Handelsvertreter ausgeliefert werden, liegt insoweit auch dann kein zusätzlicher Leistungsaustausch zwischen den Handelsvertretern und den Bezirkshandlungen vor, wenn der Großhändler den Bezirkshandlungen einen Teil der Kosten der Aktionen in Rechnung stellt. Den Bezirkshandlungen stehen in diesem Fall der Vorsteuerabzug aus den ihnen berechneten Kosten zu, wenn der Großhändler über sie unter gesondertem Steuerausweis abgerechnet hat.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte, das Finanzamt (FA), im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung zu Recht die steuerpflichtigen Entgelte um Sachprämien, die das FA als tauschähnlicher Umsatz ansieht, erhöht hat.

Der Klage liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: