FG München - Beschluss vom 15.04.2008
14 V 4225/07
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Vorsteuerabzug in der Investitionsphase

FG München, Beschluss vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 14 V 4225/07

DRsp Nr. 2008/13124

Vorsteuerabzug in der Investitionsphase

1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Für den Vorsteuerabzug in der Investitionsphase gilt der Grundsatz des Sofortabzugs.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Anerkennung von Vorsteuern im Zusammenhang mit einem Bauträgerprojekt.

Die Antragstellerin ist eine mit notarieller Urkunde vom 21. Februar 1992 errichtete und am 15. Dezember 1992 ins Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Unternehmenszweck beinhaltet die Renovierung und Errichtung von Bauten als Bauträger, der Erwerb sowie das Halten und Verwalten von Grundbesitz. Alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist Herr N, der gleichzeitig einen Geschäftsanteil in Höhe von nominell DM 5.000 hält.

Als Eigentümer des Grundstücks T Str. 3 in G vereinbarte dieser mit Vertrag vom 21. Februar 1992, dass die Antragstellerin dieses Objekt zur Baureife bringen, die Finanzierung sowie die Vermittlung von Betreibern, Pächtern und Mietern übernehmen sollte. Die Antragstellerin sollte dafür eine Leistungsvergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer erhalten. Außerdem wurde geregelt, dass die Antragstellerin das Grundstück erwerben, bebauen und nach Fertigstellung an Dritte verpachten oder vermieten könne (vgl. Bl. 15 Gerichtsakten zu 14 K 3911/07).