FG München - Beschluss vom 31.01.2013
14 V 2396/12
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 5a; UStG § 3 Abs. 6;

Vorsteuerabzug, innergemeinschaftliche Lieferung

FG München, Beschluss vom 31.01.2013 - Aktenzeichen 14 V 2396/12

DRsp Nr. 2013/6550

Vorsteuerabzug, innergemeinschaftliche Lieferung

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für den Vorsteurabzug nicht vor, da die Rechnung keine Anschrift des Leistungsempfängers enthält; die Antragstellerin unterhält unstreitig keine Betriebsstätte unter der auf der Rechnung vermerkten Anschrift.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 3 Abs. 1; UStG § 3 Abs. 5a; UStG § 3 Abs. 6;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Lieferung eines Fahrzeugs der Marke Ferrari im Inland der Umsatzsteuer unterliegt sowie der Vorsteuerabzug aus der Rechnung der Firma K vom 9. Juni 2010.

Die Antragstellerin ist eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Kraftfahrzeugen. In Deutschland verfügt die Antragstellerin laut Firmenbuchauszug und eigenen Angaben über keine Betriebsstätten, Repräsentanzbüros oder Zweigniederlassungen.

In der für das Jahr 2010 abgegebenen Umsatzsteuererklärung errechnete die Antragstellerin eine negative Umsatzsteuer von 39.900,17 EUR.