FG Düsseldorf - Urteil vom 21.09.2005
5 K 4658/01 U
Normen:
UStG § 14 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 610

Vorsteuerabzug; Innergemeinschaftliche Lieferung; Rechnungsausstellung; Scheinadresse; Büroservice; unternehmerische Tätigkeit; Kenntnis; tatsächliche Verhältnisse - Formelle Anforderungen an die Rechnungsanschrift eines in der EU ansässigen Unternehmers beim innergemeinschaftlichen Leistungsverkehr

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 5 K 4658/01 U

DRsp Nr. 2006/11582

Vorsteuerabzug; Innergemeinschaftliche Lieferung; Rechnungsausstellung; Scheinadresse; Büroservice; unternehmerische Tätigkeit; Kenntnis; tatsächliche Verhältnisse - Formelle Anforderungen an die Rechnungsanschrift eines in der EU ansässigen Unternehmers beim innergemeinschaftlichen Leistungsverkehr

1. Werden innergemeinschaftliche Lieferungen eines in Italien ansässigen Unternehmers (Kfz-Reimport) durch die Ausstellung von Rechnungen unter der Adresse eines inländischen Scheinfirmensitzes verschleiert, an dem keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen, Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden, so kann der inländische Leistungsempfänger die ausgewiesene Vorsteuer mangels eindeutiger und leicht nachprüfbarer Feststellbarkeit des leistenden Unternehmers aus den Angaben im Abrechnungspapier nicht abziehen.