Streitig ist, ob die Stadt X im Rahmen ihres Eigenbetriebs "Kleinbahn X" Unternehmerin ist.
Im Jahr 1903 wurde der Gemeinde X die Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn erteilt (Streckenlänge 8 Kilometer). Gleichzeitig wurde die Gemeinde dazu verpflichtet, einen Personen- und Güterverkehr auf dieser Strecke zu betreiben. 1954 entband der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr die Gemeinde X auf deren Antrag von der Verpflichtung, den Personenverkehr auf der Schiene zu betreiben. Stattdessen wurde die Gemeinde verpflichtet, einen Schienenersatzverkehr mit Omnibussen sicherzustellen.
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