FG Niedersachsen - Urteil vom 18.03.2004
5 K 642/98
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 ;

Vorsteuerabzug; Landwirtschaftlicher Betrieb; Legehennenhaltung; Eiervermarktung; Betriebsteilung - Vorsteuerabzug nach Teilung eines landwirtschaftlichen Betriebes

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 5 K 642/98

DRsp Nr. 2005/4848

Vorsteuerabzug; Landwirtschaftlicher Betrieb; Legehennenhaltung; Eiervermarktung; Betriebsteilung - Vorsteuerabzug nach Teilung eines landwirtschaftlichen Betriebes

1. Die reine Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte stellt kein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen dar. 2. Die Vereinbarung eines über dem Marktpreis liegenden Entgelts stellt unter dem Gesichtspunkt des dadurch bedingten höheren Vorsteuerabzugs des Erwerbers auch dann keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn der Lieferer die mit dem Vorsteuerabzug korrespondierende Umsatzsteuerschuld aufgrund der Fiktion des § 24 UStG nicht tatsächlich an das Finanzamt erbringen muss. 3. Bei der Teilung eines landwirtschaftlichen Betriebes mit Legehennenhaltung, bei der die Vermarktung der Eier aus dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr selbst sondern durch eine neu gegründete GbR vorgenommen wird, kann die GbR den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Eier von den landwirtschaftlichen Betrieben ihrer Gesellschafter geltend machen.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand: