Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) dem Kläger nach Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu Recht den Vorsteuerabzug aus Lieferungen von Textilien versagt hat.
Der Kläger betrieb in den Streitjahren in A in der Rechtsform eines Einzelunternehmens einen Gewerbebetrieb mit dem Namen "B". Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit Textilien, insbesondere Bekleidung.
In seinen beim FA für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr 2010 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen machte der Kläger unter anderem Vorsteuern in Höhe von insgesamt 15.378,91 EUR aus insgesamt 27 Rechnungen einer Fa. C über eine Vielzahl von zwischen dem 23.06.2010 und dem 30.12.2010 abgerechneter Textillieferungen geltend.
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