BFH - Beschluss vom 22.12.2002
V B 53/02
Normen:
UStG (1993) § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 522

Vorsteuerabzug, Leistungsbeschreibung

BFH, Beschluss vom 22.12.2002 - Aktenzeichen V B 53/02

DRsp Nr. 2003/3113

Vorsteuerabzug, Leistungsbeschreibung

Für den Vorsteuerabzug muss das Abrechnungspapier i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 4 UStG mindestens Angaben tatsächlicher Art enthalten, die die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglichen. Werden Leistungen nur nach "Absprache, ohne Terminangaben und ohne eindeutige Beschreibung" abgerechnet, reicht das für den Vorsteuerabzug nicht aus.

Normenkette:

UStG (1993) § 14 Abs. 4 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die inzwischen im Handelsregister gelöschte K-GmbH, Klägerin und ursprüngliche Beschwerdeführerin (Klägerin), für die nunmehr ihr Liquidator das Verfahren betreibt, führte in den Streitjahren 1994 und 1995 industrielle Schweißarbeiten aus. Sie machte aus Rechnungen über ... DM namentlich bezeichneter Firmen den Vorsteuerabzug geltend. Die Rechnungen waren mit Daten aus dem Jahr 1996 versehen. Die berechneten Leistungen wurden nach Angaben der Klägerin in den Streitjahren bar bezahlt.