Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung des Abzugs von in Eingangsrechnungen über Modeschmuck und Accessoires ausgewiesener Umsatzsteuer als Vorsteuerabzugsbeträge bei der Umsatzsteuer für die Streitjahre.
Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment tätig. Die Waren werden jeweils in großen Mengen eingekauft. Die Einkaufspreise je Artikel bewegen sich im unteren bis mittleren einstelligen Eurobereich.
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