FG Hessen - Urteil vom 12.10.2017
1 K 2402/14
Normen:
UStG, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; UStG, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; MwSt Sys RL, Art. 226 Nr. 6;
Fundstellen:
DStRE 2018, 1049
EFG 2018, 335
EFG 2018, 420

Vorsteuerabzug; Leistungsbeschreibung; Niedrigpreissegment

FG Hessen, Urteil vom 12.10.2017 - Aktenzeichen 1 K 2402/14

DRsp Nr. 2018/1422

Vorsteuerabzug; Leistungsbeschreibung; Niedrigpreissegment

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

UStG, § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 5; UStG, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; MwSt Sys RL, Art. 226 Nr. 6;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung des Abzugs von in Eingangsrechnungen über Modeschmuck und Accessoires ausgewiesener Umsatzsteuer als Vorsteuerabzugsbeträge bei der Umsatzsteuer für die Streitjahre.

Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment tätig. Die Waren werden jeweils in großen Mengen eingekauft. Die Einkaufspreise je Artikel bewegen sich im unteren bis mittleren einstelligen Eurobereich.