FG Hessen - Beschluss vom 18.01.2006
6 V 3026/05
Normen:
6. EG-Richtlinie Art. 22 Abs. 3a ; UStG § 15 § 14 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 861
EFG 2006, 775

Vorsteuerabzug; Leistungsbeschreibung; Rechnung; Mobiltelefon; Handy; Gerätenummer; Karussellgeschäft - Anforderungen an Rechnungen zum Vorsteuerabzug beim Kauf von Mobiltelefonen

FG Hessen, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 6 V 3026/05

DRsp Nr. 2006/11665

Vorsteuerabzug; Leistungsbeschreibung; Rechnung; Mobiltelefon; Handy; Gerätenummer; Karussellgeschäft - Anforderungen an Rechnungen zum Vorsteuerabzug beim Kauf von Mobiltelefonen

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug in Rechnungen über Mobiltelefone oder in einer Anlage zur Rechnung (Lieferschein) zur Abwehr von Karussellgeschäften die jedem Gerät vom Hersteller zugeordnete Gerätenummer angegeben werden muss.

Normenkette:

6. EG-Richtlinie Art. 22 Abs. 3a ; UStG § 15 § 14 ;

Tatbestand:

Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Entwicklung und der Vertrieb von Hard- und Software. Die Umsätze betrugen zwischen 1989 und 2000 ca. 4 - 8 Millionen DM und stiegen in 2001 stark an auf ca. 33 Mio DM. Daraufhin prüfte das FA, ob die Antragstellerin in ein Umsatzsteuerkarussell eingebunden war und veranlasste eine Betriebsprüfung. Nach deren Abschluss erließ das FA am 3.5.2005 Änderungsbescheide für 2000 und 2001, in denen es die Umsatzsteuer 2000 um 20.562 Euro bzw. für 2001 um 79.951 Euro erhöhte.