Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin war im Streitjahr im Textilhandel unternehmerisch tätig. Sie vertrieb Damenoberbekleidung, insb. T-Shirts und Blusen, im Niedrigpreissegment. Die Kleidungsstücke wurden jeweils in großen Mengen in verschiedenen Standardgrößen und in mehreren Farben von Großhändlern eingekauft. Die Einkaufspreise je Artikel bewegten sich im unteren einstelligen Eurobereich.
In ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar, März und April 2010 erklärte sie unter anderem Vorsteuerabzugsbeträge in Höhe von 41.448,47 EUR für die Monate Februar und März sowie in Höhe von 47.374,15 EUR für April.
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