FG Niedersachsen - Urteil vom 03.05.2001
5 K 279/97
Normen:
UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1520

Vorsteuerabzug; Leistungsbezug - Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs - nicht der der tatsächlichen erstmaligen Verwendung - ist entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Leistung für das eigene Unternehmen bezogen worden ist und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt

FG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 5 K 279/97

DRsp Nr. 2001/15645

Vorsteuerabzug; Leistungsbezug - Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs - nicht der der tatsächlichen erstmaligen Verwendung - ist entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob eine Leistung für das eigene Unternehmen bezogen worden ist und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.d. § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt sind, abziehen. 2. Für das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist der Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs maßgebend (Anschluss an BFH-Urt. v. 08.03.2001 - V R 24/98). Entscheidend ist danach, ob die Erklärung des Unternehmers, zu besteuerten Umsätzen führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird.

Normenkette:

UStG § 14 ; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH eine Unternehmensberatung. Gesellschaftszweck ist neben der Durchführung von Betriebsberatungen, Rentabilitätskontrollen, Analysen und Software-Erstellungen auch das Abhalten von Seminaren und Schulungen sowie das Unternehmer- und Mitarbeitertraining. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist K., alleiniger Geschäftsführer war bis 1999 S.