FG Düsseldorf - Urteil vom 23.02.2000
5 K 2245/96 U
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 826

Vorsteuerabzug; Leistungsbezug für Unternehmen; vorübergehende nichtunternehmerische Nutzung; Vereinsgaststätte - Kein Vorsteuerabzug bei vorübergehender nichtunternehmerischer

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 5 K 2245/96 U

DRsp Nr. 2001/1593

Vorsteuerabzug; Leistungsbezug für Unternehmen; vorübergehende nichtunternehmerische Nutzung; Vereinsgaststätte - Kein Vorsteuerabzug bei vorübergehender nichtunternehmerischer

Die von einem Sportverein in Anspruch genommenen Bauleistungen für die Errichtung einer Vereinsgaststätte rechtfertigen trotz späterer Eigenbewirtschaftung keinen Vorsteuerabzug, wenn der Verein die Gaststätte zunächst plangemäß unentgeltlich an einen Betreiber überlässt, ohne diese Nutzung auf eine kurze Übergangszeit zu beschränken.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist ein Sportverein, der u.a. eine Tennisabteilung unterhält. Im Jahre ... begann der Kläger damit, ein Tennisheim zu errichten. In seinen Umsatzsteuererklärungen 1991 bis 1994 machte er die im Zusammenhang mit der Errichtung des Tennisheims angefallene Vorsteuerbeträge i.H.v. 5.087,90 DM (1991), 27.103,90 DM (1992), 20.505,08 DM (1993) und 1.063,44 DM (1994) in voller Höhe geltend. In dem Tennisheim befinden sich ein Gastraum zur Einnahme von Speisen und Getränken, eine Küche, Vorratsräume, Umkleide- und Sanitärräume sowie ein Sitzungsraum.