BFH - Beschluß vom 21.07.1999
V B 61/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1652

Vorsteuerabzug; Lieferung von Wärme für Wohnungen

BFH, Beschluß vom 21.07.1999 - Aktenzeichen V B 61/99

DRsp Nr. 1999/8702

Vorsteuerabzug; Lieferung von Wärme für Wohnungen

Die Lieferung von Wärme für Wohnungen ist regelmäßig als Nebenleistung zur Wohnungsvermietung zu beurteilen. Nur unter besonderen Umständen kann diese Lieferung ausnahmsweise als selbständige Leistung des Wohnungsvermieters betrachtet werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine juristische Person des öffentlichen Rechts, vermietete im Streitjahr 1993 sanierte Wohnungen steuerfrei an Wohnungsmieter. Mit der Hausverwaltung B, die die Mieten einzog und die Wohnungen verwaltete, schloß sie im Mai 1994 einen Vertrag über Wärmelieferungen für diese Wohnungen und rechnete darüber mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ab.

Die Wärme erzeugte die Klägerin mit einem mobilen Kraftwerkscontainer. Sie begann im Streitjahr, ein Bioheizkraftwerk zu errichten, das die erwähnten Wohnungen und auch gewerbliche Mieter mit Wärme (aus der Verbrennung von Holz) versorgen sollte. Dieser Plan ist in den folgenden Jahren auch verwirklicht worden.