Streitig ist der Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuern bei einem gemischt genutzten Gebäude.
Die Klägerin errichtete in den Jahren 1992 bis 1994 ein Büro- und Geschäftshaus mit 3 Penthousewohnungen. Die Errichtung erfolgte durch den Generalunternehmer, die Fa. K-KG.
Für das Objekt sind Herstellungskosten in Höhe von insgesamt 10.596.112,82 DM aufgewandt worden. Die Aufteilung der hierauf entfallenden Vorsteuern für 1994 in Höhe von 663.436,73 DM ist im Streit; wegen der (unstreitigen) Berechnung des Gesamtbetrages der Vorsteuern wird auf Anlage 2 zum BP-Bericht von 4. November 1996 Bezug genommen.
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