BFH - Urteil vom 30.03.2000
V R 105/98
Normen:
AO § 42 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1, 2 § 15a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1368

Vorsteuerabzug; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

BFH, Urteil vom 30.03.2000 - Aktenzeichen V R 105/98

DRsp Nr. 2000/6502

Vorsteuerabzug; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

1. Schaltet ein Kreditinstitut bei der Erstellung eines Betriebsgebäudes eine Gesellschaft ein, die das Gebäude auf einem vom Kreditinstitut erworbenen Grundstück errichtet und anschließend unter Verzicht auf die Steuerfreiheit an das Kreditinstitut vermietet und gewährt das Kreditinstitut der Gesellschaft ein zinsloses Darlehen zur Finanzierung der Baumaßnahmen, kann darin ein Missbrauch von Gestaltungen des Rechts i.S.d. § 42 Abs. 1 AO liegen. 2. Die Gestaltung kann aber durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe gerechtfertigt sein. Im Einzelfall kann ein beachtlicher außersteuerlicher Grund vorliegen, wenn die Gestaltung die Gefahr vermeiden soll, dass die nach Buchwerten berechneten dauernden Anlagen eines Kreditinstituts das haftende EK übersteigen und eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 3 KredwG nicht erreichbar ist.

Normenkette:

AO § 42 ; UStG (1980) § 15 Abs. 1, 2 § 15a ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1981 gegründete GmbH und Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist insbesondere der Kauf und die Vermietung von Grundstücken. Einzige Kommanditistin mit einer Einlage von ... DM war die V-Bank. Die Komplementär-GmbH war nicht am Vermögen der Klägerin beteiligt.