FG Köln - Urteil vom 16.10.2012
8 K 2753/08
Normen:
UStG § 3b Abs 3 Satz 1; AO § 12 Satz 2 Nr 2; UStG § 15 Abs 1 Nr 1 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2012, 3106

Vorsteuerabzug, nachträgliche Mitteilung der USt-IdNr.; Vorliegen einer Betriebsstätte

FG Köln, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 8 K 2753/08

DRsp Nr. 2013/727

Vorsteuerabzug, nachträgliche Mitteilung der USt-IdNr.; Vorliegen einer Betriebsstätte

1. Der Begriff der "Verwendung" einer USt-IdNr. setzt ein positives Tun des Leistungsempfängers, in der Regel bereits bei Vertragsabschluss voraus. Auch bei mündlichem Abschluss eines Beförderungsauftrages kann eine Erklärung über die Verwendung einer bestimmten USt-IdNr. abgegeben und diese in einer Notiz festgehalten werden. Wird nun auf einem überwiegenden Teil von Rechnungen eine bestimmte USt-IdNr. verwendet und unterbleibt dies bei einigen Rechnungen kann nicht zwingend daraus gefolgert werden, dass die USt-IdNr. bei diesen Rechnungen nicht verwendet worden sein soll. In Betracht kommt vielmehr, dass sie durchaus verwendet, aber - aus welchen Gründen auch immer - bei der Rechnungserstellung nicht aufgeführt wurde. Zudem ist der erkennende Senat zugunsten der Stpfl. der Auffassung, dass eine solche Verwendung auch nachträglich möglich ist und diese materiell zurückwirkt.