FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28.11.2002
2 K 567/99
Normen:
UStG (1993) § 2 Abs. 1, Abs. 3 § 14 Abs. 1 § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 4 ;

Vorsteuerabzug nur aus von anderem Unternehmer erteilter Rechnung; Abfallentsorgung; Deponiekosten als durchlaufender Posten; Umsatzsteuer 1993 und 1994

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 2 K 567/99

DRsp Nr. 2004/3052

Vorsteuerabzug nur aus von anderem Unternehmer erteilter Rechnung; Abfallentsorgung; Deponiekosten als durchlaufender Posten; Umsatzsteuer 1993 und 1994

1. Ein Müllentsorgungsunternehmen kann Umsatzsteuer, die eine öffentlich-rechtliche Körperschaft in der Rechnung über Deponiegebühren gesondert ausgewiesen hat, nicht als Vorsteuer abziehen, wenn die Gemeinde bei dem Betrieb der Deponie in Wahrnehmung der ihr als öffentliche Aufgabe obliegenden Müllentsorgung hoheitlich und nicht im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art. tätig geworden ist. Unerheblich ist, ob die Gemeinde in anderen Bereichen Betriebe gewerblicher Art. unterhält, denn soweit der Umsatz auf den hoheitlichen Bereich entfällt, ist die Gemeinde kein Unternehmer. 2. Das dem Müllentsorgungsunternehmen von der Gemeinde pauschal gezahlte Abfallentsorgungsentgelt ist nicht um Deponiekosten zu mindern, die das Unternehmen seinerseits einem Dritten (Zweckverband) für die Anlieferung des Mülls schuldet. Es handelt sich insoweit nicht um einen durchlaufenden Posten, wenn der Anspruch des Zweckverbands auf die Deponiekosten gegen das Entsorgungsunternehmen als Anlieferer des Mülls und nicht gegen die Gemeinde als Herkunftsort gerichtet ist, und eine Weiterberechnung der Deponiekosten an die Gemeinde weder vereinbart noch durchgeführt worden ist.

Normenkette: