BFH - Urteil vom 17.09.1992
V R 41/89
Normen:
UStG (1980) § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1993, 131
BFHE 169, 540
BStBl II 1993, 205
Vorinstanzen:
FG Köln,

Vorsteuerabzug nur bei eindeutiger Erkennbarkeit des wirklich leistenden Unternehmers

BFH, Urteil vom 17.09.1992 - Aktenzeichen V R 41/89

DRsp Nr. 1996/11696

Vorsteuerabzug nur bei eindeutiger Erkennbarkeit des wirklich leistenden Unternehmers

»Der Vorsteuerabzug kann nicht auf Grund einer Rechnung geltend gemacht werden, in der sich der abrechnende (leistende) Unternehmer eines fremden Namens bedient hat, ohne daß aus der Rechnung der (wirklich) leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar bestimmt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Abrechnende bereits bei der Leistungsbewirkung unter dem fremden Namen aufgetreten ist.«

Normenkette:

UStG (1980) § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Gerüstbauunternehmen. Er setzt Subunternehmer ein.

Für die Streitjahre (1983 und 1984) machte er Vorsteuerabzug u. a. aus Rechnungen geltend, die durch X unter Verwendung des Namens von Y über solche Leistungen ausgestellt worden waren, die nicht Y, sondern X ausgeführt hatte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ diese Vorsteuerbeträge in geänderten Umsatzsteuerbescheiden nicht zum Abzug zu.