I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Gerüstbauunternehmen. Er setzt Subunternehmer ein.
Für die Streitjahre (1983 und 1984) machte er Vorsteuerabzug u. a. aus Rechnungen geltend, die durch X unter Verwendung des Namens von Y über solche Leistungen ausgestellt worden waren, die nicht Y, sondern X ausgeführt hatte.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ließ diese Vorsteuerbeträge in geänderten Umsatzsteuerbescheiden nicht zum Abzug zu.
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