FG Bremen - Beschluss vom 02.02.2004
2 V 140/03 (5)
Normen:
UStG (1999) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 § 14 ; ZPO § 294 ; FGO § 155 § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Vorsteuerabzug nur bei Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung

FG Bremen, Beschluss vom 02.02.2004 - Aktenzeichen 2 V 140/03 (5)

DRsp Nr. 2005/4371

Vorsteuerabzug nur bei Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung

Weist ein den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Schiffsreparaturen begehrender Unternehmer weder die tatsächliche Ausführung der Reparaturen noch die Existenz des Leistenden und Rechnungsausstellers nach bzw. macht glaubhaft, dass es sich nicht um Scheinunternehmen handelt, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs.

Normenkette:

UStG (1999) § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 § 14 ; ZPO § 294 ; FGO § 155 § 69 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides, mit dem der Antragsgegner den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Schiffsreparaturen versagte.