Der Antrag vom 12. Mai 2003 auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1999 vom 26. Februar 2003 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf EUR 15.349,– festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides, mit dem der Antragsgegner den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Schiffsreparaturen versagte.
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