FG Bremen - Beschluss vom 02.02.2004
2 V 140/03 (5)
Normen:
UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 14; ZPO § 294; FGO § 155; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Vorsteuerabzug nur bei Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung

FG Bremen, Beschluss vom 02.02.2004 - Aktenzeichen 2 V 140/03 (5) - Aktenzeichen 2 V 140/03

DRsp Nr. 2015/15516

Vorsteuerabzug nur bei Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung

Weist ein den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Schiffsreparaturen begehrender Unternehmer weder die tatsächliche Ausführung der Reparaturen noch die Existenz des Leistenden und Rechnungsausstellers nach bzw. macht glaubhaft, dass es sich nicht um Scheinunternehmen handelt, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs.

Der Antrag vom 12. Mai 2003 auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 1999 vom 26. Februar 2003 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf EUR 15.349,– festgesetzt.

Normenkette:

UStG 1999 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 § 14; ZPO § 294; FGO § 155; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides, mit dem der Antragsgegner den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Schiffsreparaturen versagte.