FG Nürnberg - Urteil vom 30.09.2008
II 133/03
Normen:
AO § 146 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2; HGB § 239 Abs. 2;

Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßen Rechnungen

FG Nürnberg, Urteil vom 30.09.2008 - Aktenzeichen II 133/03

DRsp Nr. 2009/6456

Vorsteuerabzug nur bei ordnungsgemäßen Rechnungen

1. Bewusste Falschbuchungen stellen einen wesentlichen Mangel der ordnungsgemäßen Buchführung sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht dar. 2. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorliegen und die geltend gemachten Umsätze nicht, nicht in dieser Höhe oder nicht von dem jeweiligen Rechnungsaussteller ausgeführt worden sind.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 2; HGB § 239 Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt in den Streitjahren zu Recht Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Entnahmen den Umsätzen hinzugerechnet und Vorsteuern versagt hat.

Die Klägerin führte seit 1982 das von ihrem Vater übernommene Unternehmen B in A als Einzelunternehmen.