FG München - Beschluss vom 14.11.2008
14 K 740/08
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14;

Vorsteuerabzug nur bei Zuordnung eines Leistungsbezugs zum Unternehmen

FG München, Beschluss vom 14.11.2008 - Aktenzeichen 14 K 740/08

DRsp Nr. 2009/1509

Vorsteuerabzug nur bei Zuordnung eines Leistungsbezugs zum Unternehmen

Die Zuordnung eines Leistungsbezugs zu einem Unternehmen ist dann nicht möglich, wenn der Unternehmer einen Gegenstand oder eine Dienstleistung ausschließlich für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. In diesem Fall eröffnet sich ihm nicht das Recht zum Vorsteuerabzug.

Der Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 14;

Tatbestand:

I.

Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 2005.

Die Antragstellerin war im Streitjahr als Beraterin auf dem Gebiet der Astrologie und des Kartenlegens tätig.

Im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung 2005 erkannte das Finanzamt (FA) geltend gemachte Vorsteuern insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs, Scheidungs-, Umzugs- sowie Telefonkosten nur teilweise an. Mit Bescheid vom 18. April 2007 wurde die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 746,03 € festgesetzt. Das dagegen gerichtete Einspruchsverfahren hatte nur teilweise Erfolg. Mit Entscheidung vom 23. Januar 2008 setzte das FA die Umsatzsteuer 2005 auf einen Negativbetrag von 872,48 € herab.