BFH - Beschluß vom 27.08.1998
V R 77/96
Normen:
Richtlinie 77/388/EWG Art. 17, 20; UStG 1993 § 9 Abs. 2, § 15, § 27 Abs. 2 Nr. 3 ; AO 1977 § 164 ;
Fundstellen:
BB 1998, 2513
BFH/NV 1999, 274
BFHE 186, 468
DB 1999, 367
DStZ 1999, 144
Vorinstanzen:
FG Münster,

Vorsteuerabzug ohne steuerpflichtige Vermietung?

BFH, Beschluß vom 27.08.1998 - Aktenzeichen V R 77/96

DRsp Nr. 1999/572

Vorsteuerabzug ohne steuerpflichtige Vermietung?

»Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. Januar 1998 Rs. C-37/95, Ghent Coal Terminal NV, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29. Februar 1996 Rs. C-110/94, INZO) bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug erhalten, wenn der Steuerpflichtige aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, diese Gegenstände oder Dienstleistungen nicht verwendet hat, um steuerpflichtige Umsätze zu bewirken. Bleibt nach diesem Grundsatz das Recht auf Vorsteuerabzug auch dann erhalten, wenn der Steuerpflichtige den Gegenstand oder die Dienstleistung zwar tatsächlich zur Ausführung von (Vermietungs-)Umsätzen verwendet, aber aufgrund einer Gesetzesänderung nach Bezug des Gegenstands/der Dienstleistung nicht mehr zum Verzicht auf die Steuerbefreiung der damit ausgeführten Umsätze berechtigt ist, also tatsächlich keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen kann?