BFH - Beschluss vom 12.05.2003
V B 226/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; UStG (1993) § 15 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1226

Vorsteuerabzug; Originalrechnung

BFH, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen V B 226/02

DRsp Nr. 2003/9615

Vorsteuerabzug; Originalrechnung

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass der Stpfl. bei Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug in Besitz der Originalrechnung gewesen sein muss und dass er den Nachweis, dass diese Voraussetzung erfüllt war, durch Vorlage der Originalrechnung oder mit allen sonstigen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen kann. Die objektive Beweislast trägt der Stpfl.2. Zu den Anforderungen an die Rüge des übergangenen Beweisantrages.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; UStG (1993) § 15 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen auf dem Gebiet der Fleischzerlegung sowie der Umpack- und Verladearbeiten von Fleisch und anderen Lebensmitteln.