FG Hessen - Beschluss vom 16.09.2005
6 V 2616/05
Normen:
UStG § 14 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1765

Vorsteuerabzug; Rechnung; Leistungsbezeichnung - Leistungsbezeichnung in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

FG Hessen, Beschluss vom 16.09.2005 - Aktenzeichen 6 V 2616/05

DRsp Nr. 2005/21297

Vorsteuerabzug; Rechnung; Leistungsbezeichnung - Leistungsbezeichnung in Rechnungen als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

1. Zur Gewährung des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung den Leistungsgegenstand so genau bezeichnen, dass eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistungen möglich ist. 2. Leistungsbeschreibungen wie: "Montagearbeiten laut Verabredung", "Glasarbeiten in der Dachfläche", "Demontage und Montagearbeiten" und "Fenstermontagearbeiten", die weder den Leistungsort noch die Leistungszeit bezeichnen, sind zu ungewiss, um die Leistung zu spezifizieren und reichen somit zur Gewährung eines Vorsteuerabzugs nicht aus. 3. Unzulängliche Leistungsbeschreibungen in der Rechnung können durch nachträgliche Angaben nicht geheilt werden.

Normenkette:

UStG § 14 § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2001 vom 08.04.2005 insoweit, als der Antragsgegner (das Finanzamt - FA - ) darin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma A über 44.314,54 DM versagt hat.

Die Antragstellerin ist ein Familienunternehmen, das sich Teilleistungen von diversen Subunternehmern erbringen lässt. Im Streitjahr arbeitete die Antragstellerin u.a. mit der Subunternehmerfirma A zusammen. Diese stellte der Antragstellerin insgesamt 321.280,00 DM brutto in Rechnung: