I. Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Vorsteuern aus Billigkeitsgründen nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977).
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), die R-GmbH (GmbH), erwarb von Frau N das Lokal "L". In der schriftlichen Vereinbarung vom 23. Mai 1995, bei der die GmbH anwaltlich vertreten war, wird als "Abstandszahlung" für das Lokal (Inventar und den Geschäftswert) ein Betrag von "86 000 DM inkl. 15% MwSt" ausgewiesen. Die GmbH trat in den Pachtvertrag für die Räume als neue Pächterin ein.
In der unter Mitwirkung eines Steuerberaters angefertigten, am 8. September 1995 abgegebenen Umsatzsteuer-Voranmeldung für Juli 1995 erklärte die GmbH steuerpflichtige Umsätze von 11 595 DM (Steuer 1 793,29 DM) und Vorsteuerbeträge von 12 991,49 DM. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) forderte die GmbH durch ein am 2. Oktober 1995 zur Post gegebenes Schreiben auf, die Vorsteuern durch Vorlage von Belegen in Kopie nachzuweisen.
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