BFH - Beschluß vom 26.07.1999
V B 40/99
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1638

Vorsteuerabzug; Rechnungen über die Vermietung von Büroräumen

BFH, Beschluß vom 26.07.1999 - Aktenzeichen V B 40/99

DRsp Nr. 1999/8701

Vorsteuerabzug; Rechnungen über die Vermietung von Büroräumen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der Rüge der Divergenz. 2. Zu den Anforderungen an die Rüge des Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht. 3. Versagt das FG den Vorsteuerabzug aus Vermietungsleistungen über Büroräume mit der Begründung, die Kl. sei zum einen nicht Leistungsempfängerin gewesen und zum anderen, die Kl. habe keine für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erforderliche Rechnung i.S.d. § 14 UStG erhalten, und trägt jeder dieser Gründe für sich allein das Entscheidungsergebnis, so setzt die Zulassung der Revision voraus, daß für jeden dieser entscheidungserheblichen Gründe ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine seit dem 1. Januar 1978 bestehende Rechtsanwaltssozietät. Ihr Gesellschafter Z hatte vor dem Beitritt zur Klägerin seine Einzelpraxis ab Dezember 1973 in gemieteten Büroräumen betrieben. Über dieselben Büroräume schloß er mit der Vermieterin im August 1979 einen Mietvertrag. In diesen Räumen war die Klägerin tätig. Die Vermieterin bestätigte der Klägerin durch Schreiben vom 15. Februar 1993, daß ihr dies bekannt sei und daß die Mietverträge zwischen ihr und Z geschlossen worden seien.