I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine seit dem 1. Januar 1978 bestehende Rechtsanwaltssozietät. Ihr Gesellschafter Z hatte vor dem Beitritt zur Klägerin seine Einzelpraxis ab Dezember 1973 in gemieteten Büroräumen betrieben. Über dieselben Büroräume schloß er mit der Vermieterin im August 1979 einen Mietvertrag. In diesen Räumen war die Klägerin tätig. Die Vermieterin bestätigte der Klägerin durch Schreiben vom 15. Februar 1993, daß ihr dies bekannt sei und daß die Mietverträge zwischen ihr und Z geschlossen worden seien.
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