I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr (1989) einen Autohandel. Im Anschluss an eine Fahndungsprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger erklärten Umsätze aufgrund bisher nicht erfasster Autoverkäufe und ließ den Vorsteuerabzug für die diesen Verkäufen gegenüberstehenden Einkäufe wegen des Fehlens entsprechender Rechnungen nicht zu. In dem Änderungsbescheid vom 4. Mai 1995, der auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützt wurde, setzte das FA zudem gemäß § 233a AO Zinsen für die Zeit vom 1. April 1991 bis 31. März 1995 fest.
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