BFH - Beschluss vom 31.07.2007
V B 156/06
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 416
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 678/02

Vorsteuerabzug; Rechnungsvoraussetzungen

BFH, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen V B 156/06

DRsp Nr. 2008/742

Vorsteuerabzug; Rechnungsvoraussetzungen

1. Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gehört eine Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis. 2. Das steht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, denn nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem er ein Dokument besitzt, das nach den von den Mitgliedsstaaten festgestellten Kriterien als Rechnung betrachtet werden kann.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr (1989) einen Autohandel. Im Anschluss an eine Fahndungsprüfung erhöhte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger erklärten Umsätze aufgrund bisher nicht erfasster Autoverkäufe und ließ den Vorsteuerabzug für die diesen Verkäufen gegenüberstehenden Einkäufe wegen des Fehlens entsprechender Rechnungen nicht zu. In dem Änderungsbescheid vom 4. Mai 1995, der auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gestützt wurde, setzte das FA zudem gemäß § 233a AO Zinsen für die Zeit vom 1. April 1991 bis 31. März 1995 fest.