1. Der Vorsteuerabzug setzt die tatsächliche Ausführung der abgerechneten Lieferung an das Unternehmen des Rechnungsempfängers voraus.2. Hierzu muss dem Rechnungsempfänger im Rahmen eines sog. Reihengeschäfts nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Rechtsstellung vermittelt werden, die ihm aufgrund der einschränkungslosen Zuwendung des Werts, der Substanz und des Ertrags des Liefergegenstandes ermöglicht, selbstständig über die Weiterverwendung des Liefergegenstandes zu entscheiden (Verschaffung der Verfügungsmacht).3. Daran fehlt es, wenn über die Abwicklung eines Einkaufs- und Verkaufsgeschäfts sowohl auf der Lieferanten- als auch der Abnehmerseite ohne einen Entscheidungsspielraum des Rechnungsempfängers durch einen Dritten bestimmt wird.4. Auf die Frage, ob der Rechnungsempfänger getäuscht worden ist und guten Glaubens gehandelt hat, kommt es insoweit nicht an.
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