FG Hessen - Urteil vom 30.08.2000
6 K 4562/98
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 5 ; UStG § 17 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 242

Vorsteuerabzug; Rückvergütung; Genossenschaft; Leistungsaustausch; Schlachtvieh - Vorsteuerabzug bei Rückvergütungen einer Genossenschaft an ihre Mitgleider

FG Hessen, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 6 K 4562/98

DRsp Nr. 2001/1795

Vorsteuerabzug; Rückvergütung; Genossenschaft; Leistungsaustausch; Schlachtvieh - Vorsteuerabzug bei Rückvergütungen einer Genossenschaft an ihre Mitgleider

1. Soweit die Gewährung von Rückvergütungen einer Genossenschaft an ihre Mitglieder eine nachträgliche Entgeltserhöhung für deren steuerpflichtige Lieferungen darstellt, sind die insoweit in den Gutschriften ausgewiesenen Steuerbeträge als Vorsteuern zu berücksichtigen. 2. Eine nachträgliche Entgeltserhöhung liegt vor, wenn Rechtsgrund für die Zahlung die zuvor erbrachte Leistung ist und damit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Lieferung bzw. sonstigen Leistung und den nachgezahlten Beträgen besteht. 3. Auch freiwillige Zuzahlungen, die der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, wirken entgeltserhöhend. 4. Soweit die Höhe der dem einzelnen Mitglied gewährten Rückvergütung von der Höhe des Leistungsbetrags des jeweiligen Mitglieds abhängig ist, liegt ein steuerbarer Leistungsaustausch und keine bloße Gewinnverteilung vor.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 14 Abs. 5 ; UStG § 17 Abs. 1 ;

Tatbestand: